Das Gesetz vom 24. Juli 2014 über die Rechte und Pflichten des Patienten ist anwendbar auf die Beziehung, die entsteht, sobald sich ein Patient an einen Gesundheitsdienstleister wendet, um Gesundheitsleistungen zu erhalten.
Recht auf Beistand (Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Sie haben bei Ihren Gesundheitsmaßnahmen und -entscheidungen das Recht auf Beistand durch eine Person Ihrer Wahl, die eine Fachkraft des Gesundheitswesens sein kann oder nicht und als „Patientenbegleitperson“ bezeichnet wird. Die Patientenbegleitperson hat die Aufgabe, Sie zu unterstützen und Ihnen zu helfen. Sie behalten Ihr Selbstbestimmungsrecht, doch die Patientenbegleitperson wird in ihre Behandlung einbezogen, wenn Sie dies wünschen.
Benennung einer Vertrauensperson (Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Sie haben die Möglichkeit zur Benennung einer Vertrauensperson Ihrer Wahl, die die Entscheidungen in Bezug auf Ihren Gesundheitszustand trifft, für den Fall, dass Sie vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr zur Ausübung Ihrer Rechte in der Lage sein sollten. Die Benennung einer Vertrauensperson erfolgt schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden. Es ist Ihre Aufgabe, die von Ihnen benannte Person davon in Kenntnis zu setzen. Alle Entscheidungen, die Sie in diesem Zusammenhang treffen, werden in Ihrer Patientenakte dokumentiert.
Laden Sie das Formular herunter, füllen Sie es aus und bringen Sie es spätestens zu Ihrer Aufnahme mit.
Bestimmungen zum Lebensende (Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und assistierten Suizid)
Wenn Sie dies wünschen, können Sie eine schriftliche Erklärung mit der Bezeichnung „Patientenverfügung“ abgeben, um Ihre Wünsche in Bezug auf Ihr Lebensende darzulegen, für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen auszudrücken. Ihre Wünsche können das Lebensende und dessen Bedingungen betreffen, sowie die Beschränkung und Einstellung der Behandlung, einschließlich der Schmerztherapie, und eine psychologische und geistliche Begleitung vorsehen. Diese Patientenverfügung ist zeitlich unbegrenzt gültig und kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Sorgen Sie für die Übermittlung Ihrer Patientenverfügung an Ihre Vertrauensperson sowie an den Arzt und das Pflegeteam, die Sie innerhalb der Einrichtung betreuen, um deren Berücksichtigung sicherzustellen.
Antrag auf aktive Sterbehilfe (Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und assistierten Suizid)
In einer medizinisch ausweglosen Situation mit dauerhaftem und unzumutbarem körperlichem oder psychischem Leiden können Sie aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum Suizid beantragen. Dieser Antrag kann im Voraus in den Bestimmungen zum Lebensende formuliert werden, für den Fall, dass Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, Ihren Willen auszudrücken. Die Bestimmungen zum Lebensende müssen zwingend bei der Nationalen Aufsichts- und Bewertungskommission des Gesundheitsministeriums, L-2935 Luxemburg, erfasst werden. Diese Institution ist verpflichtet, sich alle 5 Jahre von Ihnen bestätigen zu lassen, dass Ihr zu Papier gebrachter Wille immer noch zutreffend ist. Alle Ihre Anträge werden in Kopie in Ihre Patientenakte aufgenommen.
Um Sie zu begleiten, lesen Sie die Broschüre „Mein Wille am Ende des Lebens“.
Abbruch der stationären Behandlung
Sie sind frei, die Einrichtung jederzeit während der stationären Behandlung zu verlassen, doch dieser vorzeitige Abbruch erfolgt auf Ihre alleinige Verantwortung.
Recht auf Verständigung (Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Wenn Sie keiner der luxemburgischen Amtssprachen mächtig sind (Luxemburgisch, Französisch, Deutsch), können Sie sich unter Ihrer eigenen Verantwortung von einem Dolmetscher unterstützen lassen, um die Informationen über Ihren Gesundheitszustand verstehen und Ihre Wünsche und Bedürfnisse ausdrücken zu können.
Gegenseitiger Respekt, Würde und Loyalität (Artikel 3.2 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Sie wirken aktiv an Ihrer optimalen Versorgung mit und unterstützen diese, indem Sie der medizinischen Fachkraft alle für Ihre Behandlung relevanten Informationen liefern. Während dieser Behandlung respektieren Sie ihrerseits die Rechte des Gesundheitsdienstleisters und der anderen Patienten.
Recht auf hochwertige Versorgungsleistungen (Art. 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Unbeschadet der Prioritäten durch Dringlichkeit haben Sie das Recht auf die bestmöglichen Versorgungsleistungen für Ihren Gesundheitszustand und gleichberechtigten Zugang zu Versorgungsleistungen. Die Versorgung hat wirksam sowie gemäß dem Stand der Wissenschaft und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Zudem ist die Versorgung so zu organisieren, dass unter allen Umständen ihre Kontinuität gewährleistet ist.
Ablehnung der Behandlung eines Patienten und Kontinuität der Versorgungsleistungen (Art. 6 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Gesundheitsdienstleister können die Behandlung eines Patienten aus persönlichen oder beruflichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung der Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen darf keinesfalls mit Diskriminierung, etwa aufgrund von Einkommen, Geschlecht, sexueller Orientierung, philosophischer oder religiöser Überzeugung o. Ä. erfolgen. Die Gesundheitsdienstleister gewährleisten nach Möglichkeit immer die Notfallerstversorgung und die Kontinuität der Versorgung.
Freie Wahl des Gesundheitsdienstleisters (Art. 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2014)
Sie können den Gesundheitsdienstleister, von dem Sie behandelt werden möchten, frei wählen. Bei sämtlichen medizinischen Handlungen, die innerhalb eines Krankenhauses ausgeführt werden, ist diese Wahl jedoch auf die von der Einrichtung zugelassenen Dienstleister beschränkt.
Hausarzt (Artikel 19bis des Sozialversicherungsgesetzbuches)
Seit dem 1. Januar 2012 haben Sie die Möglichkeit, Ihren Hausarzt zu wählen, wenn Sie dies wünschen. Dieser spielt bei Ihrer medizinischen Versorgung eine zentrale Rolle, insbesondere bei einer chronischen Krankheit oder einem komplexen Gesundheitsproblem. Der Hausarzt ist der Ansprechpartner, der gewöhnlich für Ihre Behandlung zuständig ist und Ihre medizinische Versorgung koordiniert und gewährleistet, indem er Sie bei Bedarf an andere medizinische Fachkräfte überweist.
Krankenhaus-Ethikausschuss
Der Ethikausschuss besteht aus 20 Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat ernannt werden. Seine Hauptaufgabe ist es, zu sämtlichen ethischen Fragen oder Situationen eine abgestimmte und einvernehmliche Stellungnahme abzugeben. Zudem fördert er die Reflexion und Sensibilisierung im Hinblick auf einen Kanon an moralischen Werten und Grundsätzen im Bereich der Ethik. Die Beschäftigten der Einrichtung, die Patienten sowie ihre Angehörigen und Familien können sich direkt an den Ausschuss wenden, und zwar per:
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite „Ethikausschuss“.