Barrierefreiheit – Flyer – Leitfaden wenn ein naher Mensch verstorben ist

Liebe Angehörige,

Wir nehmen Anteil an Ihrer Trauer und drücken Ihnen unser aufrichtiges Beileid aus. Der Verlust eines nahestehenden Menschen ist ein erschütterndes Ereignis. Die Zeit steht still, obwohl das Leben weitergeht.
In den ersten Tagen nach dem Tod, sind viele Entscheidungen zu treffen und organisatorische Dinge innerhalb kürzester Zeit zu erledigen.

Dieses Faltblatt soll Ihnen in dieser schwierigen Zeit als Wegweiser dienen.

Administrative Schritte

Der Totenschein: nach dem Tod eines Menschen stellt der Arzt eine Bescheinigung aus, den sogenannten Totenschein. Diesen erhalten Sie am Aufnahmeschalte oder Informationsschalter am Haupteingang des Krankenhauses.

Den Tod eines Angehörigen melden:

Im Prinzip muss der Tod einer Person der Gemeindeverwaltung (Standesamt), in welcher die Person verstorben ist, innerhalb von 24 Stunden mitgeteilt werden (Adressen finden Sie auf der Rückseite). Gemeldet werden kann ein Sterbefall durch einen Familienangehörigen des/der Verstorbenen, durch das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen oder durch jede andere Person.

Die Person, die den Sterbefall beim Standesamt der Gemeinde angibt, muss folgende Unterlagen vorlegen:

  • den Totenschein
  • das Familienstammbuch des Verstorbenen oder anderenfalls, alle den Verstorbenen betreffenden Ausweispapiere und Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätsnachweise). Im Falle einer Einäscherung: Vorlage eines Schreibens des Verstorbenen, in dem der Wunsch, eingeäschert zu werden, geäussert wird. Falls es solch ein Dokument nicht gibt, muss ein Familienmitglied oder eine sonstige Person, die über die Bestattung entscheiden darf, einen Antrag stellen.

Wenn der/die Verstorbene Träger/in eines Herzschrittmachers ist, muss dies gekennzeichnet sein.

Das Standesamt der Gemeinde stellt eine Sterbeurkunde aus. Auszüge dieser Sterbeurkunde sowie Genehmigungen für die Überführung des Leichnams und seiner Beisetzung werden vom Amt übergeben. Weitere Ausfertigungen können angefordert werden.

ORGANISATION DER BEISETZUNG

Die Bestattung eines Leichnams muss zwischen der 24. und 72. Stunde nach dem Tod erfolgen. Bei begründetem Antrag kann die Frist über die 72. Stunde hinaus verlängert werden. Dies gilt auch im Falle einer Einäscherung.

  • Nehmen Sie Kontakt zu einem Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl auf. Dieses wird Sie bei allen Formalitäten und bei den Vorbereitungen des Begräbnisses unterstützen (auch bei einer Überführung ins Ausland)
  • Kontaktieren Sie die Gemeindeverwaltung des Bestattungsortes
  • Im Falle einer Einäscherung, setzen Sie sich mit dem Unternehmen in Verbindung, in welchem eine Mitgliedschaft vorlag. Liegt keine Mitgliedschaft vor, dann wird das Bestattungsunternehmen für Sie alle weiteren Formalitäten regeln

Die Trauerfeier:

  • Zivile Trauerfeier: setzen Sie sich mit der Gemeindeverwaltung des Bestattungsortes in Verbindung
  • Religiöse Trauerfeier :
    • Wenden Sie sich an einen Vertreter Ihrer Konfession (www.religion.lu)
    • Für die katholische Kirche: Nehmen Sie Kontakt
    • zur Ihrer Pfarrgemeinde auf (www.cathol.lu)

Die Todesanzeige: Wenn Sie möchten, können Sie eine Anzeige in der Tageszeitung Ihrer Wahl veröffentlichen. Die Anzeige sollte schnellstmöglich der Tageszeitung zugestellt werden, damit sie pünktlich erscheinen kann.

Nach der Anzeige eines Sterbefalls sind folgende Institutionen und Verwaltungen zu informieren (nicht unbedingt vollständige Liste)

  • Arbeitgeber des/der Verstorbenen und aller Personen, die Anspruch auf Sonderurlaub haben
  • Schule(n) der Kinder und Enkelkinder
  • Standesamt der Gemeinde des Wohnortes des/der Verstorbenen
  • zuständige(n) Krankenkasse(n): eine vollständige Abschrift der Sterbeurkunde und die bezahlten Bestattungsrechnungen geben Anrecht auf eine pauschale, sogenannte Bestattungskostenbeihilfe
  • Sterbekasse
  • Zusatz-Gesundheits/Krankenversicherung
  • Versicherungen (Lebensversicherung,…)
  • Pensionskasse
  • Banken
  • Notar, falls ein Testament aufgesetzt wurde
  • Nationale Gesellschaft für technische Überwachung (SNCT), wenn auf den Namen des/der Verstorbenen ein Fahrzeug angemeldet ist.
  • Das Konsulat oder die Botschaft wenn es sich bei dem Verstorbenen um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt
  • Abonnements/ Daueraufträge usw..

Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so sind wir gerne für Sie da.

Adressen

Bei einem Todesfall im Hôpital Kirchberg oder in der ZithaKlinik:
Luxembourg-Stadt
Bierger Center (1. Stock)
2 rue Notre Dame /
44, place Guillaume II
L-2090 Luxembourg
T +352 4796 2200
Email : etatcivil@vdl.lu

Bei einem Todesfall in der Clinique Sainte-Marie:
Esch-Alzette
Rathaus

Place de l’Hôtel de Ville
Bureau de l’Etat Civil, Stock 0
L-4002 Esch-Alzette
T +352 2754 2520

Nützlicher Link
www.guichet.lu